§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „PRO Wal- und Wüsteberg“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.“.
2. Der Verein hat den Sitz in Schönteichen
3. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. “ PRO Wal- und Wüsteberg “ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des “ PRO Wal- und Wüsteberg e.V.“ ist die Verhinderung des Abbau oberflächennaher Rohstoffe am und auf dem Walberg, dem Wüsteberg und dem Hofeberg (bei Kamenz), die Bewahrung der Natur und der natürlichen Lebensgrundlagen sowie deren ganzheitliche Entwicklung.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a.) Koordination der Tätigkeit mit ähnliche Zwecke anstrebenden Vereinigungen, Institutionen und Personen, gegenseitige und fachliche Information und Beratung.
b.) Gesamtgespräche mit den zuständigen staatlichen Institutionen.
c.) Vermittlungsgespräche zwischen den Bürgern und den Investoren.
d.) Verhindern von Schäden in der betroffenen Regionen und an deren Bewohnern durch den industriellen Abbau von Gesteinen, Sanden, Kiesen und anderen Abbauprodukten, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt gegen umweltschädliche Einflüsse und Aufbau und Pflege der natürlichen und technischen Denkmale sowie der Flora und Fauna.
e.) Verbreiten von Informationen über die Pflanzen- und Tierwelt, sowie die Geologie in dem betroffenen Gebiet.
f.) Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung der Region, insbesondere des sanften naturnahen Tourismus.
g.) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, die geeignet sind, das Engagement der Bürger zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Region zu stärken
3. Der Verein hat gemeinnützigen Charakter und arbeitet parteiunabhängig, politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein arbeitet eng mit anderen Vereinigungen, Institutionen und Personen zusammen, deren Tätigkeit die Ziele des Vereins unterstützen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und sich für deren Realisierung einsetzt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand eingereicht. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
§ 4 Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins
1.1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin.
1.2. Der Vorstand beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn diese zur Durchsetzung der Aufgaben und Ziele notwendig sind.
1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
1.4 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
1.5. Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern benötigen mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand des Vereins
2.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2.2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Über das Wahlverfahren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
2.3. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide haben Einzelvertreterbefugnis.
2.4. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist mit 50 % der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Maßnahmen und Standpunkte im Namen des Vereins sind vom Vorstand zu beschließen.
2.5. Zur Verwirklichung besonderer Aufgaben kann der Vorstand entsprechende Beiräte berufen.
2.6. Änderungen der Satzung, die nur juristische Formulierungen betreffen, können vom Vorstand vollzogen werden.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein erhält Mittel aus Spenden und Zuwendungen. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben: Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand.
3. Die Kontrolle über den Einsatz und die Verwaltung der Mittel geschieht durch zwei Finanzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muß von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (mindestens 7 Mitglieder).
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen an den Verein „Grüne Liga Sachsen e.V. „, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Der Verein „Grüne Liga Sachsen e.V.“ wird als gemeinnützige Körperschaft unter der Steuernummer 3203/000140004808 beim Finanzamt Dresden III geführt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 14.12.2001 in Kraft.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.12.2001 errichtet.
Kassenordnung
1. Grundsätze
- Die Regelungen der finanziellen Angelegenheiten des Vereines haben auf der Grundlage der gültigen Satzung und der tatsächlichen Geschäftsordnung zu erfolgen.
- Die Einnahmen und Ausgaben des Vereines sind buchungstechnisch vom Kassenwart so zu führen, dass sie übersichtlich, jederzeit nachprüfbar sind und den aktuellen Stand genau aussagen.
- Bei der Verwendung der Gelder ist das Prinzip der größten Sparsamkeit anzuwenden.
- Für alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege anzufertigen, die den üblichen Erfordernissen entsprechen und kontrollierbar sind.
2. Vereinskonten
2.1. Für den Verein ist mindestens ein Girokonto zu führen. Außerdem sind Gelder, die längere Zeit nicht benötigt werden, auf einem Sparkonto oder in ähnlicher Weise anzulegen, damit Zinsen erzielt werden können.
2.2. Die Vollmacht für die Vereinskonten haben folgende funktionell festgelegten Vorstandsmitglieder:
Vorsitzende/r
Kassenwart/in
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Geldbeträge können nur von den Konten abgehoben oder überwiesen werden, wenn die Erstunterschrift des Vorsitzenden oder des Kassenwarts und eine Zweitunterschrift von den Stellvertretern vorliegen.
Auszahlungen und Überweisungen können auch vorgenommen werden, wenn beide Erstunterzeichner (Vorsitzender, Kassenwart) unterschrieben haben.
2.3. Die Ausgaben sind ab der Höhe von 50,00 € (außer in Notfällen) vorher vom Vorstand zu bestätigen. Der Ausgabe geringerer, nicht vorher in Beschlüssen festgelegter Beträge muß in der nächst folgenden ordentlichen Vorstandssitzung zugestimmt werden.
2.4. Die Aufgaben des Kassenwarts, der gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder zu vertreten hat, ergeben sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie den gesetzlichen Regelungen für Vereine und Vorgaben des Finanzamtes.
Der Kassenwart hat das Hauptbuch der Einnahmen und Ausgaben als Monatsjournal zu führen.
Im Kassenbuch sind alle Einnahmen und Ausgaben zu verzeichnen. Die Führung des Kassenbuches kann durch papierlose Buchführung (Computer) erfolgen.
Am Ende eines Finanzjahres, das mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt wird, ist dem Vorstand eine Jahresabschlußbilanz vorzulegen.
Halbjährlich hat der Kassenwart den Vorstand über den Stand Einnahmen und Ausgaben zu informieren. Sollten Probleme auftreten, ist der Vorstand innerhalb von 2 Wochen zu informieren.
Alle Belege für Einnahmen und Ausgaben sind getrennt nach der Terminausstellung aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass sie auch von einem Außenstehenden bei Kontrollen dem Kassenbuch zugeordnet werden können.
2.5. Die Auszahlungshöhen von den Konten in bar sind für den Kassenwart mit einer Unterschrift eines Zweitunterschriftsberechtigten auf 200,00 € und für den Vorsitzenden mit einer Unterschrift eines Zweitunterschriftsberechtigten auf 400,00 € begrenzt. Bei höheren Auszahlungssummen bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
Die Unterschriftsberechtigten dürfen Auszahlungen nicht unterzeichnen, wenn sie sie selbst betreffen.
Alle Maßnahmen unterliegen der nachträglichen Revision durch zwei Finanzprüfer.
2.6. In der Bestandskasse des Kassenwarts dürfen sich in der Regel nur bis zu 50,00 € befinden. Höhere Beträge sind auf eines der Vereinskonten einzuzahlen.
2.7. Die Kontoauflösung und die Einrichtung von weiteren Konten bedürfen eines Beschlusses des Vereinsvorstandes.
3. Einnahmen
3.1. Die Einnahmen des Vereines bestehen aus
- Beiträgen
- Spenden
- Unkostenbeiträgen
- Erträgnissen der Vermögen des Vereins
Es ist zu beachten, dass Sammlungen nur genehmigungsfrei sind, wenn sie in Räumen oder abgegrenzten Arealen oder unter Angehörigen eines Betriebes, einer Behörde oder den Mitgliedern einer Personenvereinigung stattfinden. Alle anderen Maßnahmen sind nach dem Sächsischen Sammlungsgesetz (05.11.96) genehmigungspflichtig.
3.2. Bei gesammelten Spenden oder Unkostenbeiträgen können vor der Abführung an die Vereinskasse die Unkosten für Veranstaltungen, für die Belege vorhanden sind, abgezogen werden.
4. Verwendung der finanziellen Mittel
4.1. Die Verwendung der Gelder des PRO Wal- und Wüsteberg e.V. erfolgt vorrangig für
- die anfallenden Kosten beim Vereinsbüro (Büromaterial, Bürotechnik und deren Reparatur, Porto, Telefon, Einrichtung, evtl. Miete)
- die Anfertigung von Schriftstücken durch die Schriftführerin (z.B. für Farbbandkassetten, Korrekturbänder, Toner, Stenoblöcke, Porto u.a.)
- die Anfertigung von Vervielfältigungen und Druckerzeugnissen
- die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
- Saalmiete etc.
- Lehrgangsteilnahme, Seminarkosten
- Vergütung von entstandenen ehrenamtlich notwendigen Fahrtkosten nach den Sätzen des EinStG nach vorheriger Bestätigung/Anordnung durch die Vorsitzenden des Vereins
- Telefongespräche außerhalb des Büros
Diese können nur von den Funktionsträgern mit detaillierten Angaben abgerechnet werden.
4.2. Die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereines für die im Punkt 4.1. aufgeführten Sachverhalte kann nur in dem Maße erfolgen, wie Einnahmen getätigt werden. Ein Anspruch der Mitglieder auf Begleichung von Unkosten kann nicht erhoben werden, wenn die Finanzlage des Vereines es nicht ermöglicht.
Unter Umständen sind auf Beschluss des Vorstandes geringere Entschädigungen oder Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Bei der Kostenbegleichung haben alle die Maßnahmen Vorrang, die zur unmittelbaren Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit notwendig sind.
4.3. Für die Deckung der Bürounkosten und die technische Ausstattung des Büros fasst der Vorstand gesonderte Beschlüsse.
Die Kassenordnung tritt mit Wirkung vom 14.12.2001 in Kraft.
Beitragsordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Beitragsordnung gilt für alle stimmberechtigten Mitglieder für ihre Mitgliedschaft im Geschäftsjahr.
Eine Mitgliedschaft kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beantragt werden. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist nur im Lastschrifteinzugsverfahren teilbar.
§ 2 Festlegung der Beitragshöhe
Die Veränderung der Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 3 Beitragshöhe
(1) Die Jahresbeiträge werden erhoben in Höhe von
a) 15,00 € bei natürlichen Personen, Vereinen und Bürgerinitiativen
b) 30,00 € bei juristischen Personen privaten Rechts und juristischen Personen öffentlichen Rechts
c) 7,50 € bei minderjährigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden
d) 7,50 € bei Studenten, Schülern, Auszubildenden oder Vergleichbarem bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der vorgenannte Status entfällt.
e) 7,50 € bei Arbeitslosen.
(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge hinausgehende Beiträge sind möglich und erwünscht.
(3) Beginnt die Mitgliedschaft im 2. Halbjahr des Geschäftsjahres, so ist nur der halbe Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(4) Die Zahlung der Beiträge hat durch Überweisung auf das Vereinskonto jeweils bis zum 31. Januar des beginnenden Geschäftsjahres bzw. 2 Wochen nach der Aufnahmebestätigung als Mitglied zu erfolgen.
(5) Zur Vermeidung von Versäumnissen und eventuellen Mahnaufwand sollten für die Überweisung der Beiträge Einzugsermächtigungen erteilt werden.
§ 4 Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben
Zwei Finanzprüfer haben die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder mindestens jährlich zu kontrollieren.
Beschluß der Gründungsversammlung vom 14.12.2001
1. Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 27.05.2006
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